Zulassungsprozess im Anordnungsmodell

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat die Gesuchsformulare für die Zulassung zur Abrechnung mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgeschaltet. Für die Abrechnung mit der Krankenkasse muss anschliessend die ZSR-Nummer bei der SASIS AG beantragt werden. Der ZüPP konnte bereits verschiedene Fragen mit der Gesundheitsdirektion klären und fasst die wichtigsten Punkte untenstehend zusammen.

Zulassung zur OKP im Kanton Zürich

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat die Gesuchsformulare für die Zulassung zur Abrechnung mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) aufgeschaltet und ein Merkblatt publiziert. Das Gesuchsformular wurde am 28. März 2022 auf Seite 3 aufgrund der Rückmeldung des ZüPP leicht angepasst.

Die Gesuchsbearbeitung beginnt ab dem 1. April 2022. Wenn das Gesuch vollständig eingereicht wird, dauert die Bearbeitung gemäss den Angaben des Kantons in der Regel acht Wochen. Jede(r) Psychotherapeut(in), die/der zur Grundversicherung zugelassen werden möchte und selbständig auf eigene Rechnung arbeiten wird, muss ein Gesuch beim Kanton eingeben. Dieses Gesuch muss zusätzlich zur Berufsausübungsbewilligung (auch Praxisbewilligung genannt) stellt werden. Für Organisationen der psychologischen Psychotherapie gibt es ein separates Gesuchsformular (siehe unten).


VORAUSSETZUNG ZUR ZULASSUNG

Für die Zulassung zur Abrechnung mit der OKP müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (Seite 2 des Formulars):

  • Kantonale Berufsausübungsbewilligung
  • Klinische Erfahrung von drei Jahren, davon mindestens 12 Monate in einer psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtung der SIWF (zurzeit: A, B für Erwachsene; A, B, C für Kinder und Jugendliche)
  • selbstständige Ausübung des Berufs auf eigene Rechnung
  • Erfüllung der Qualitätsanforderungen gemäss Artikel 58g KVV

Die Entscheidung, ob der Antrag gemäss den regulären Anforderungen, d.h. mit Nachweis einer Tätigkeit von mindestens 12 Monaten in einer Institution mit SIWF-Anerkennung, oder gemäss Übergangsbestimmung beantragt liegt, obliegt dem/der Gesuchsteller(in).


VORAUSSETZUNG ZUR ZULASSUNG GEMÄSS ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Die Übergangsbestimmung kommt bei Psychotherapeut(inn)en zum Tragen, die per 1. Juli 2022 über mindestens drei Jahre psychotherapeutische Berufserfahrung verfügen, die während oder nach dem Weiterbildungstitel erworben wurde und die Voraussetzung nach Artikel 50c KVV, Buchstabe b, d.h. 12 Monate Vollzeitäquivalent in SIWF-Klinik, nicht erfüllen (Seite 3 des Formulars). Das Gesuch kann auch erst nach dem 1.7.2022 gestellt werden, sofern die Bedingungen zur Berufserfahrung per 1.7.2022 erfüllt sind.

Zur psychotherapeutischen Berufserfahrung zählt:

  • delegierte psychotherapeutische Tätigkeit
  • psychotherapeutische Tätigkeit in der ambulanten oder stationären Versorgung
  • psychotherapeutische Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung

Gemäss Auffassung des ZüPP werden bei den geforderten drei Jahren Berufserfahrung dieselben Kriterien angewendet, die auch für die Weiterbildung anerkannt wurden. Das heisst, die für den Weiterbildungstitel erforderliche Praxis von zwei Jahren muss vollumfänglich angerechnet werden, und für das dritte Jahr wird dieselbe Art der Tätigkeit wie für den Weiterbildungstitel anerkannt, so zum Beispiel auch entsprechende Erfahrung in psychosozialen Institutionen oder Schulpsychologischen Diensten.

Speziell erwähnen möchten wir die Präzisierung der erforderlichen qualifizierten Supervision in der Übergangsbestimmung gemäss dem Merkblatt des Kantons Zürich: Es müssen 21 Stunden Supervision durch eine(n) Psychotherapeut(in) oder Psychiater(in) mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung nach dem Fachtitel nachgewiesen werden. Bei einer Anstellung bei einer/einem Psychiaterin/Psychiater oder in einer SIWF-Weiterbildungsstätte gilt dies bereits als Kriterium für die qualifizierte Supervision. Im Formular müssen die entsprechenden supervisierenden Personen mit Jahrgang aufgeführt werden. Bei Bedarf ist der Jahrgang abrufbar im PsyReg oder MedReg (mit Angabe Jahr des Fachtitels, falls Jahrgang nicht verfügbar). 


ERFÜLLUNG DER QUALITÄTSANFORDERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 58G KVV

Die Qualitätsverträge werden von den Berufsverbänden FSP, ASP und SBAP nach Abschluss der Tarifverhandlungen mit den Krankenversicherern verhandelt. Das Formular des Kantons Zürich verlangt dazu jedoch jetzt schon entsprechende Angaben. Der ZüPP hat die Anforderungen mit der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich rückgesprochen und empfiehlt  folgende Antworten im Punkt "4. Qualitätskriterien" (Seite 4 des Formulars):

  1. Qualifiziertes Personal: Ja, mit den entsprechenden Angaben der eigenen Person und potenziell weiterer beschäftigten Personen (z.B. Administrationsmitarbeitende). Werden Psychotherapeut(inn)en beschäftigt, muss das Formular "Psychologische Organisation" ausgefüllt werden.
  2. Qualitätsmanagementsystem: Ja, mit einer kurzen Beschreibung, z.B. mit Angaben zur Patientendokumentation, Wahrung des Datenschutzes, Aufbewahrung der Akten, Eignung der Räumlichkeiten, etc. 
  3. Internes Berichts- und Lernsystem: Ja, mit Hinweis zur FSP-Berufsordnung (siehe FSP) sowie dem Hinweis auf die von den Berufsverbänden FSP, ASP und SBAP noch auszuhandelnden Qualitätsverträgen.
  4. Meldung unerwünschter Ereignisse: Nein. Zurzeit besteht kein solches Netzwerk. Die Berufsverbände FSP, ASP und SBAP werden die Qualitätsverträge noch verhandeln.
  5. Nationale Qualitätsmessung: Nein. Die Berufsverbände FSP, ASP und SBAP werden die Qualitätsverträge noch verhandeln.


PSYCHOLOGISCHE ORGANISATIONEN

Psychologische Organisationen benötigen keine Betriebsbewilligung im Kanton Zürich, jedoch eine kantonale Zulassung zur Abrechnung mit der OKP. Mit dieser kann die ZSR-Nummer bei der SASIS beantragt werden, sowie für die beschäftigten Psychotherapeut(inn)en die K-Nummer. Es steht Psychotherapeut(inn)en frei, sich zu Organisationen zusammenzuschliessen oder selbstständig auf eigene Rechnung tätig zu sein. Die in Psychologischen Organsationen beschäftigten Psychotherapeut(inn)en müssen im Formular für Psychologische Organisationen entsprechend aufgeführt werden. Sie benötigen keine Bewilligung zur selbständigen OKP-Abrechnung (siehe oben).

OKP-Abrechnung mit der ZSR-Nummer

Für die Abrechnung mit der OKP benötigen Psychotherapeut(inn)en eine ZSR-Nummer, die bei der SASIS AG beantragt wird. Die Merkblätter und Antragsformulare der SASIS AG sind verfügbar, wobei die ZSR-Nummer erst nach der kantonalen OKP-Zulassung beantragt werden kann. Für die Zuteilung einer ZSR-Nummer wird auch eine Bestätigung der selbstständigen Tätigkeit mit einer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sowie die GLN-Nummer benötigt. Die FSP steht im Kontakt mit der SASIS bezüglich einer Übergangslösung für die ZSR-Nummern, damit diese ohne Abwarten der Bearbeitungszeit bereits ab 1. Juli 2022 zur Verfügung stehen. 

Global Location Number (GLN) kann bei RefData abgefragt und beantragt werden. Sie ist auch im Psychologieberuferegisterverfügbar. Eine bereits erteilte UID kann beim Bundesamt für Statistik abgefragt werden. Wer noch keine UID besitzt, wird diese mit der Bestätigung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch eine Ausgleichskasse oder beim Eintrag als Einzelunternehmen ins Handelsregister erhalten. Die UID kann bis spätestens drei Monate nach Beginn der ZSR-Nummer nachgereicht werden.

Psycholog(inn)en in Weiterbildung

Die FSP informierte in ihrem Webinar vom 15. März 2022, dass die Abrechnung von Leistungen von Psycholog(inn)en in Weiterbildung durch die Berufsverbände mit den Krankenversicherungen festgelegt wird. Dazu sollen Kriterien für „Ausbildende Psychotherapeut(inn)en“ festgelegt werden, die dann über ihre eigene ZSR-Nummer die Leistungen der beschäftigten Psycholog(inn)en in Weiterbildung abrechnen können. 

Abrechnung mit der Zusatzversicherung

Psychotherapie kann auch nach Inkraftsetzung des Anordnungsmodells weiterhin von der Zusatzversicherung (mit)finanziert werden. Die bestehenden Verträge der Zusatzversicherungen laufen normal weiter. Allerdings sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verpflichtet, Patientinnen und Patienten darauf aufmerksam zu machen, dass die Therapie auch von der Grundversicherung finanziert werden kann, sofern eine ärztliche Anordnung besteht. Dies gilt auch für bestehende Patientinnen und Patienten. Weitere Informationen sind bei den FSP-FAQ zu finden.

Delegierte Psychotherapie

Leistungen der delegierten Psychotherapie können noch bis Ende 2022 abgerechnet werden. Es ist problemlos möglich, bis zu diesem Zeitpunkt delegiert tätig zu sein und parallel die selbständige Tätigkeit nach erfolgter Bewilligung zulasten der OPK aufzunehmen.

Weiterführende Informationen